Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 327

§ 327 – Verwertung von Sicherheiten

Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei Fälligkeit nicht erfüllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser Ansprüche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.

Kurz erklärt

  • Geldforderungen im Verwaltungsverfahren müssen bei Fälligkeit erfüllt werden.
  • Wenn sie nicht erfüllt werden, kann die Vollstreckungsbehörde auf Sicherheiten zugreifen.
  • Diese Sicherheiten dienen zur Absicherung der offenen Ansprüche.
  • Die Verwertung der Sicherheiten erfolgt nach bestimmten Vorschriften.
  • Vor der Verwertung muss der Vollstreckungsschuldner informiert werden, und es muss mindestens eine Woche gewartet werden.